Zum 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) für alle. Ärztinnen und Ärzte haben dadurch neue Informationspflichten. Und auch beim Datenschutz sind ein paar Dinge zu bedenken.
Welche Informationspflichten haben Ärztinnen und Ärzte bei der ePA gegenüber dem Versicherten?
Ärztinnen und Ärzte haben die Aufgabe, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten aufzuklären, die im Rahmen ihrer Pflichten in die ePA eingetragen werden. Die Patienten können widersprechen, wenn sie nicht möchten, dass bestimmte Daten gespeichert werden. Besonders wichtig ist ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht, bevor sensible Daten wie Informationen zu sexuell übertragbaren Krankheiten, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen gespeichert werden. Außerdem sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten darauf hinweisen, dass sie auch zusätzliche Daten in die ePA einfügen lassen können. Die KBV hat hierfür einen Aushang erstellt, den Praxen in Ihren Räumlichkeiten nutzen können: Aushang ePA Information Praxis
Wann ist eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten erforderlich?
Für genetische Untersuchungen gelten besonders strenge Vorschriften. Dazu gehören Tests auf Erberkrankungen oder genetische Merkmale, die die Wirkung von Medikamenten beeinflussen können. Solche Ergebnisse dürfen nur in die ePA aufgenommen werden, wenn der Patient ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch vorliegen und wird in der Behandlungsdokumentation festgehalten.
Ist eine Einwilligung nötig, um die ePA in der Praxis einzusehen?
Nein, in der Regel hat die Arztpraxis während der Behandlung automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte, wenn die elektronische Gesundheitskarte des Patienten eingesteckt wird. Dieser Zugriff gilt für 90 Tage. Falls der Patient nicht möchte, dass die Praxis Einsicht in die ePA hat, muss er dies aktiv über die ePA-App oder bei einer Ombudsstelle seiner Krankenkasse widersprechen.
Fragen zu ePA und Datenschutz?
Wir beraten Sie gerne!
Wie lange gilt der Zugriff, und muss der Arzt erneut nachfragen?
Wenn die elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät gesteckt wird, erhält die Praxis für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Möchte der Patient den Zugriff verhindern, kann er diesen über die ePA-App oder eine Ombudsstelle sperren. Ein Nachfragen durch den Arzt ist daher nicht erforderlich.
Haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die komplette ePA?
Ja, sobald die Gesundheitskarte eingesteckt wird, kann die Praxis für 90 Tage die gesamte ePA einsehen – es sei denn, der Patient hat bestimmte Informationen gezielt gesperrt
Was sollten Arztpraxen jetzt tun?
- Nutzen Sie den Aushang der KBV um Ihren Informationspflichten nachzukommen.
- Definieren Sie einen Prozess, um den Widerspruch des Patienten zu dokumentieren.
- Bereiten Sie eine Einwilligungserklärung für die Speicherung von genetischen Untersuchungen in der ePA vor.
Beratung im Datenschutz
Gerne beraten wir Sie hierzu und zu weiteren Themen im Datenschutz in der Arztpraxis. Sprechen Sie uns als externe Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen an. Sie erreichen uns unter 0511/37388134 oder per Mail über datenschutzbeauftragter@datenschutzundgesundheit.de. Wir freuen auf Ihre Anfrage.