In der Apotheke werden täglich große Mengen an personenbezogenen Daten von Patienten gesammelt und verarbeitet. Ein wichtiger Aspekt des Datenschutzes in der Apotheke ist die Frage, unter welchen Umständen diese Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Berufsrechtliche Schweigepflicht
Apothekerinnen und Apotheker sind durch die berufsrechtliche Schweigepflicht verpflichtet, Patientendaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen des Patienten, es sei denn, der Patient hat ausdrücklich die Weitergabe von Informationen erlaubt. Eine Verletzung der Schweigepflicht kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine besondere Strafbarkeit ist in § 203 StGB geregelt, hier kann es bei Verletzung der Schweigepflicht zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder zu einer empfindlichen Geldstrafe kommen. Es ist daher wichtig, dass Apothekerinnen und Apotheker die berufsrechtliche Schweigepflicht ernst nehmen und sicherstellen, dass Patientendaten sicher und vertraulich behandelt werden.
Weitergabe von Patientendaten zur medizinischen Versorgung
Eine wichtige Ausnahme von der Regel, dass Patientendaten nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, ist die medizinische Versorgung. Apotheker sind verpflichtet, Patientendaten an Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister weiterzugeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Übermittlung von Rezepten an Ärzte, die Weitergabe von Informationen über Medikamenteneinnahmen an Kliniken oder die Übermittlung von Laborergebnissen an Fachärzte.
Weitergabe von Patientendaten zu Zwecken der medizinischen Forschung
Ein weiterer Zweck für die Weitergabe von Patientendaten an Dritte ist die medizinische Forschung. Hierbei müssen jedoch besondere Anforderungen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass die Rechte der Patienten gewahrt bleiben. So muss zum Beispiel die Zustimmung der Patienten eingeholt werden. Ohne die Einwilligung dürfen Daten verwendet werden, wenn Sie anonymisiert werden, bevor sie an die Forscher weitergegeben werden. Lesern Sie hierzu unseren Text über die Unterschiede zwischen „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“.
Weitergabe von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Anforderungen
Es gibt auch gesetzliche Anforderungen, die eine Weitergabe von Patientendaten an Dritte erfordern. Dazu gehören beispielsweise gesetzliche Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen oder die Übermittlung von Daten an die Krankenkassen zur Abrechnung von Leistungen. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, dass die Weitergabe von Patientendaten auf das erforderliche Minimum beschränkt wird und dass die Daten sicher übertragen werden.
Zusammenfassung
- Apotheker können Patientendaten an Dritte weitergeben, wenn dies zur medizinischen Versorgung erforderlich ist.
- Patientendaten können auch für Zwecke der medizinischen Forschung weitergegeben werden, jedoch entweder mit Zustimmung des Patienten oder anonymisiert.
- Es gibt auch gesetzliche Anforderungen, die eine Weitergabe notwendig machen, etwa die Abrechnung der Apotheke mit den Krankenkassen.
Beratung im Datenschutz
Gerne beraten wir Sie hierzu und zu weiteren Themen im Datenschutz in der Apotheke. Sprechen Sie uns als externe Datenschutzbeauftragte für Apotheken an. Sie erreichen uns unter 0511/37388134 oder per Mail über datenschutzbeauftragter@datenschutzundgesundheit.de. Wir freuen auf Ihre Anfrage.