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Datenschutz bei minderjährigen Patienten

Für Ärzte gilt die Schweigepflicht. Wenn es um die Daten von minderjährigen Patienten geht, gilt diese Schweigepflicht unter Umständen auch gegenüber den Eltern. Wann das der Fall ist, erklären wir Ihnen hier. Wenn Sie darüber hinaus Fragen zum Datenschutz haben, unterstützen wir Sie gerne als externer Datenschutzbeauftragter für Arztpraxen.

Schon mit der Geburt hat jeder Mensch ein Recht darauf, dass seine Daten geschützt sind. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung rührt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, also der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde. Dementsprechend bezieht sich die ärztliche Schweigepflicht auch auf den Gesundheitszustand und personenbezogene Daten von Minderjährigen.

Ausschlaggebend ist die Einsichtsfähigkeit des Kindes

Die Frage ist nun, wann Minderjährige soweit sind, selbst über die Verarbeitung ihrer Daten zu bestimmen und eine wirksame Einwilligung abzugeben. Laut „Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ von Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) vom 15.9.2021 kann dies nicht von einem bestimmten Alter abhängig gemacht werden (S. A10 ff), sondern davon, ob das Kind über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt. Das hänge im Einzelfall von der Fähigkeit des Minderjährigen ab, selbstständig und verantwortungsbewusst die Bedeutung und Tragweite seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung einschätzen und überblicken zu können. Auf eine starre Altersgrenze komme es nicht an, sodass z. B. auch ein fünfzehn Jahre alter oder sogar jüngerer Patient unter den genannten Voraussetzungen im Einzelfall wirksam einwilligen kann.



Minderjährige über 16 haben in der Regel die nötige Einsichtsfähigkeit

Aus den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) schließen BÄK und KBV, dass sich die allgemeine Vermutung ableiten lasse, dass die Einsichtsfähigkeit jedenfalls gegeben ist, wenn das Kind das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat: „Ist der Minderjährige nicht einsichtsfähig und/oder hat er noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, ist die Einwilligung nur zulässig mit der Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind oder wenn diese der Einwilligung des Kindes zustimmen.“

Die Kanzlei Hensche Rechtsanwälte weißt auf ihrer Webseite Krankenhausrecht online darauf hin, dass es nach Auffassung der Gerichte keine starre Altersgrenze gebe, ab der ein Minderjähriger als einwilligungsfähig angesehen werden könne. Der BGH habe entschieden, dass es bei der Beurteilung jedenfalls nicht auf die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ankomme. Um festzustellen, ob der Minderjährige die erforderliche Urteilsfähigkeit besitze, müsse auf seine geistige Entwicklung und seine Reife abgestellt werden: „Lediglich als Orientierung kann man sagen, dass ein Minderjähriger unter 14 Jahren in der Regel nicht einwilligungsfähig ist, während ein Minderjähriger über 16 Jahren zumeist die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt.“

Wenn Einsichtsfähig besteht, ist die Einwilligung des Minderjährigen erforderlich

Wenn die Einsichtsfähigkeit vorliegt, bedeutet dies, dass die Eltern bzw. die sorgeberechtigten Personen nicht einfach in die Behandlung mit einbezogen werden dürfen, erklärt der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD). Der behandelnde Arzt müsse sich vergewissern, dass der minderjährige Patient keine Einwände gegen die Kontaktaufnahme mit seinen Eltern hat. Andernfalls könne eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vorliegen.

Beratung im Datenschutz

Gerne beraten wir Sie hierzu und zu weiteren Themen im Datenschutz in der Arztpraxis. Sprechen Sie uns als externe Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen an. Sie erreichen uns unter 0511/37388134 oder per Mail über datenschutzbeauftragter@datenschutzundgesundheit.de. Wir freuen auf Ihre Anfrage.

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