Datenschutzbeauftragter Apotheke - Datenschutzberatung

Videoüberwachung in der Apotheke

Viele Apotheken wollen sich schützen, indem sie ihre Apothekenräume per Video überwachen. Doch der Videoüberwachung in der Apotheke sind durch das Datenschutzrecht allerdings enge Grenzen gesetzt. Gerne beraten wir Sie hierzu als externer Datenschutzbeauftragter für Apotheken.

Diebstahl ist für viele Apotheken ein Problem. Gerade der Verkaufsraum ist ein Risikobereich – Cremes und Kosmetik locken Diebe an. Aber auch Mitarbeiter können straffällig werden und Medikamente stehlen. Um die Apotheke zu schützen, bieten sich Video-Überwachungssysteme an. Dabei macht es große Unterschiede, wo diese Systeme eingesetzt werden.

Ein Hauptaugenmerk bei der Videoüberwachung in der Apotheke liegt häufig auf den Verkaufsraum – denn hier ist die Gefahr eines Diebstahls am größten. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Saarlouis ist der Einsatz von Video-Aufzeichnungen im Verkaufsraum möglich ist, wenn sachliche Gründe die Überwachung rechtfertigen (Urteil vom 12. Dezember 2017 – 2 A 662/17).

Legitimer Zweck: Schutz vor Diebstahl

In diesem Fall hatte ein Apotheker eine Videoüberwachung eingeführt, nachdem er allein in einem Jahr Warenverluste in Höhe von 40.000 Euro hinnehmen musste. Er brachte daraufhin Kameras im Verkaufsraum, vor dem Betäubungsmittelschrank und in einer Warenschleuse an. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hielt die Überwachung des Verkaufsraumes und des Betäubungsmittelschrankes für rechtswidrig und forderte den Apotheker auf, die Kameras zu entfernen. Im Verkaufsraum sei die Nutzung nicht rechtmäßig, da zum einen die Überwachung nicht erforderlich sei, und zum anderen Patienten mit der Vorlage ihrer Rezepte sensible Daten preisgäben. Die Überwachung der Mitarbeiter wiederum durch die Kamera vor dem Betäubungsmittelschrank sei nicht rechtmäßig, da die Einwilligung der Beschäftigten nicht wirksam gewesen sei.

Der Apotheker klagte gegen die Anordnung und bekam vom Oberverwaltungsgericht Recht. Es habe eine konkrete Gefährdungslage vorgelegen, der Warenschwund und die schlechte Ertragslage seien belegt. Mildere Mittel zum Schutz gegen Diebstahl seien nicht ersichtlich. Die Mitarbeiter hätten zudem freiwillig in die Überwachung eingewilligt. Der Freiwilligkeit stehe das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht entgegen.

Es muss zwischen den Räumlichkeiten differenziert werden

Für die Videoüberwachung in der Apotheke bedeutet das Urteil, dass zwischen verschiedenen Räumlichkeiten differenziert werden muss:

  • Werden Kameras im Verkaufsraum der Apotheke eingesetzt, muss die Apotheke prüfen, wie groß der Eingriff durch die Videoüberwachung in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kunden ist, ob dieser Eingriff durch den Zweck gerechtfertigt ist und ob die Videoüberwachung das mildeste Mittel ist.
  • Sofern die Kamera auf den öffentlichen Bereich in der Offizin gerichtet ist und Mitarbeiter nur gelegentlich im Bild sind, sind hier noch nicht die besonderen Vorschriften zum Mitarbeiterdatenschutz einschlägig. In Räumen, in denen sich die Mitarbeiter hingegen überwiegend aufhalten – Personalräume etwa oder das Labor – müssen die Beschäftigten nach §26 BDSG-neu in die Videoüberwachung einwilligen.

Es muss ihre freie Entscheidung sein, sie dürfen hierzu nicht gezwungen werden. Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nach bisheriger Rechtsprechung nur möglich, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und sie das letzte Mittel zur Aufklärung einer Straftat ist.

Videoüberwachung muss gegenüber Betroffenen kenntlich gemacht werden

Die Videoüberwachung des Verkaufsraums bedarf nach derzeitigem Stand keiner Folgenabschätzung. Somit muss allein wegen einer Videoüberwachung noch kein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dies geht aus einer ersten Positivliste der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes hervor.

Nach Auffassung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gelten für die Videoüberwachung die Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO. Im Verkaufsraum muss also ein Hinweisschild mit den entsprechenden Informationen angebracht werden. Ein Muster hierfür findet sich auf der Homepage der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt, die Aufzeichnungen nach 48 Stunden automatisch zu löschen.

Speicherdauer des Videos

Die Datenschutzkonferenz (DSK), also die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden in Deutschland, hat allgemeine Regeln formuliert, die auch für Apotheken gelten (DSK-Kurzpapier Nr. 15). Demnach sind die Daten der Videoüberwachung unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder schutzwürdige Interessen Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen stehen.

Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. UnterBerücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO – „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ – sollte demnach grundsätzlich, wie bisher auch, nach 48 Stunden eine Löschung erfolgen.

DSK Kurzpapier Nr. 15

In der Regel darf also das Material aus der Videoüberwachung für 48 Stunden gespeichert werden. Dies begründet sich dadurch, dass falls tatsächlich etwas passiert, noch genügend Zeit zur Sichtung des Materials besteht. Ab dem Zeitpunkt allerdings, an dem ein Diebstahl oder eine andere Straftat bemerkt wurde, und dies als Video aufgezeichnet wurde können die Videoaufzeichnungen natürlich solange aufbewahrt werden, wie dies für die Ermittlungen und einen möglichen Prozess notwendig ist.

Beratung zum Datenschutz

Gerne beraten wir Sie hierzu und zu weiteren Themen im Datenschutz in der Apotheke. Sprechen Sie uns als externe Datenschutzbeauftragte für Apotheken an. Sie erreichen uns unter 0511/37388134 oder per Mail über datenschutzbeauftragter@datenschutzundgesundheit.de. Wir freuen auf Ihre Anfrage.

Vorlage: Hinweisschild zur Videoüberwachung

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