Ein ereignisreiches Jahr geht dem Ende entgegen. Viele Ärzte und Apotheken wollen sich nun bei ihren Patienten und Kunden mit Weihnachtsgrüßen bedanken. Doch dann halten sie inne: Was ist eigentlich mit dem Datenschutz?
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Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten braucht eine gesetzliche Grundlage. Bei Weihnachtskarten kommen hier die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO oder das berechtigte Interesse des Versenders nach Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO infrage.
Einwilligung in Weihnachtspost: Eindeutig aber unpraktisch
Wenn der Patient oder Kunde ausdrücklich darin einwilligt, auch Weihnachtspost erhalten zu wollen, steht einer netten Weihnachtskarte nichts im Wege. Nur: Es ist extrem unpraktisch, erst danach zu fragen. Zudem werden an eine wirksame Einwilligung hohe Anforderungen gestellt. Im Kern geht es bei der Weihnachtspost ja auch um eine nette Überraschung. Man fragt ja auch nicht „Darf ich mich bei Ihnen bedanken?“ bevor man sich bedankt. Tatsächlich ist es inzwischen auch fast einhellige Meinung, dass das berechtigte Interesse des Versenders als Legitimation reicht.
Weihnachtsgrüße: Ein sozialadäquates Verhalten
Artikel 6 f DSGVO schreibt eine Abwägung der Interessen des Nutzers der personenbezogenen Daten gegenüber den Grundrechten des Betroffenen vor. Bei Weihnachtspost steht hier also das Interesse, sich bei seinem Patienten und Kunden zu bedanken gegenüber der Situation des Betroffenen, freundliche Weihnachtsgrüße zu erhalten. Es zeigt sich schnell: Daran ist nichts auszusetzen. So heißt es bei Datenschutzbeauftragter-info.de:
Wie bereits dargestellt, gehört es zu einem normalen und sozialadäquaten Verhalten, sich bei seinen Kunden und Geschäftspartnern zu bedanken und ihnen eine schöne Weihnachtszeit, sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen.
Datenschutzbeauftragter-info.de
Voraussetzung: Bei Erhebung der Daten wurde über Datenverarbeitung informiert
Wichtig ist, dass der Patient oder Kunde zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten über die Datenverarbeitung informiert wurde. Falls das noch nicht passiert ist, sei es über Hinweise auf der Webseite, in der Praxis oder Apotheke, dann sollte das nachgeholt werden. Wer sichergehen will, ergänzt seine Weihnachtskarte um den Hinweis auf weitere Datenschutzinformationen.
Keine Weihnachtspost nach Widerspruch
Nach Art. 21 DSGVO müssen Betroffene über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Wenn Patienten und Kunden also nicht möchten, dass ihnen weiterhin Weihnachtspost geschickt wird, muss man diesem Wunsch entsprechen.
Engere Regeln bei Telefon und E-Mail
Für Weihnachtsgrüße per Telefon und E-Mail gelten engere Regeln als für Briefe oder Postkarten. Das hat aber weniger mit dem Datenschutz zu tun, als vielmehr mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Leider gelten selbst Weihnachtsgrüße in der Regel als Werbung, dadurch wird der Anwendungsbereich des UWG eröffnet. Nach § 7 Abs. 3 sollten nur Patienten und Kunden angeschrieben werden, deren E-Mail-Adresse man im Zusammenhang mit einer Behandlung in der Arztpraxis oder dem Verkauf einer Ware in der Apotheke erhalten hat. Es können auch diejenigen Patienten und Kunden angeschrieben werden, die zuvor schon in den Erhalt von E-Mails eingewilligt haben. Ähnlich streng ist das UWG auch bei Telefonanrufen.
„Unzulässig ist danach Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung“
Rechtsanwältin Nicole Mutschke
Wer diese Regeln beherzigt, kann dann unbesorgt die ersten Weihnachtskarten schreiben und sich hoffentlich auch auf viele Weihnachtskarten freuen, die bei ihm selbst im Briefkasten landen.